Die Satzung
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Die Einzugsermächtigung
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(Mehr Infos siehe auch unter Mitgliedsbeitrag).
Der Mitgliedsantrag
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(Nur für den Fall, daß es mit dem Online-Antrag nicht klappen sollte.)
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Infos zur Satzung
Jeder Verein ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich eine Satzung zu geben, wo die Ziele und Aufgaben des Vereins definiert sind und wo bestimmt wird, wie die notwendigen Formalien z.B. zur Mitgliederversammlung und zum Stimmrecht geregelt werden.
Wer nicht in einem Schritt alles lesen möchte, der lädt sich am besten die Satzung als pdf-Datei herunter – hier, gleich in der linken Spalte das Brief-Symbol anklicken. Dann hat man die Möglichkeit, immer mal wieder schnell etwas nachlesen zu können!
Foto rechts:
Winzer Ronald Linder aus Endingen auf der "Wein, Kunst & Käse"-Veranstaltung im Juli 2021
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Zugegeben – eine Satzung ist meist eine etwas trockene Angelegenheit. Im Gegensatz dazu sind es bei Aktionen und Veranstaltungen dann aber auch höchstens die Weine, die trocken daherkommen.
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Satzung des Stadtteilverein Vauban e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein trägt den Namen "Stadtteilverein Vauban".
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg
eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Der Zweck des Vereins besteht in der Wahrnehmung der allgemeinen örtlichen Interessen des Stadtteils Freiburg-Vauban. Insbesondere vertritt der Verein die Belange des Umwelt- und Landschaftsschutzes, sowie der Heimatpflege (des Heimatgedankens), u.a. durch Einsatz für sinnvolle Bebauung und Verkehrsregelung und die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten. Außerdem engagiert sich der Verein für Kultur und Bildung und für die Jugend- und Sozialbelange im Stadtteil, u.a. durch Unterstützung der von der Stadt Freiburg geförderten Sozialarbeit (sog. Quartiersarbeit). Der Verein nimmt die allgemeinen Interessen der BürgerInnen des Stadtteils Freiburg-Vauban gegenüber der Stadtverwaltung, sowie anderen Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr, ggf. in Kooperation mit anderen Gremien, insbesondere mit einem demokratisch von der Bevölkerung des Stadtteils gewählten Gremium (Stadtteilrat/Quartiersrat) und den Arbeitskreisen/-gruppen im Stadtteil.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Es werden aber geistige, kulturelle und soziale Bestrebungen seiner Mitglieder gefördert.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins karn jede natürliche und juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Über
den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Nichtaufnahmen werden Gegenstand der nächsten
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei
juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt
eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3
Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft berechtigt zum Stellen von Anträgen auf der
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Ziele des
Vereins und zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten
Beiträge.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des
Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 7 Stimmrecht
- Alle natürlichen und juristischen Personen, die Mitglieder des
Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
- Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als
ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied, und zwar mit dessen
schriftlicher Vollmacht, vertreten kann.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
- Der Vorstand kann jederzeit unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 15 Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder gem § 7.2 der Satzung vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vom Vorstand die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und zu seiner Entlastung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) Haushaltsplan des Vereins,
c) Änderung der Satzung,
d) eingebrachte Anträge,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Anträge für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens zehn Prozent oder mindestens fünf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit, die Vereinsauflösung die 3/4-Mehrheit der anwesenden oder gültig vertretenen Mitglieder.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird. Eine Listenwahl ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kann Nichtöffentlichkeit für bestimmte Tagesordnungspunkte hergestellt werden.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er kann gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Vertreter/innen von juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind, dürfen keine Vorstandsämter übernehmen.
- Der Vorstand soll mit den gewählten VertreterInnen der Bewohner/innen des Stadtteils Vauban zusammenarbeiten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei mindestens zwei Vorstandsmitglieder einem Antrag zustimmen müssen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Unterlagen der Beschlussfassung sind als Anlage dem nächsten Protokoll anzufügen.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand führt auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter/innen zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer, technischer und rechtlicher Aufgaben anzustellen.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind und diese ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, die Hälfte des Vorstandes soll aus Frauen bestehen, Wiederwahl ist möglich.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit erfolgt eine Nachwahl durch eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese müssen auf der nächsen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Durch Vorstandsbeschluss können Vorstandsmitglieder oder andere Mitglieder des Vereins mit Honoraraufgaben betraut werden. Bei der Beschlussfassung haben sich für die betreffende Honoraraufgabe vorgesehene Vorstandsmitglieder der Stimme zu enthalten. Bei einer Gesamthonorarsumme für eine Person über Euro 1.000,-- pro Kalenderjahr entscheidet die Mitgliederversammlung, bei der sich für die betrefende Honoraraufgabe vorgesehene Vorstandsmitglieder bzw. Vereinsmitglieder der Stimme zu enthalten haben.
§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
- Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokolführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Kinderabenteuerhof Freiburg e.V“., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsersammlung am 3.3.2005 und geändert in den Mitgliederversammlungen am 6.10.2005, am 20.11.2008, am 14.09.2010 und am 22.09.2011.
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